Klösterliche Mitgift (Land, Geld, Wertsachen)

Die Ausstattung einer Nonne mit einer klösterlichen Mitgift gehörte im Hochmittelalter vielerorts zum üblichen Verfahren bei der Aufnahme in ein Frauenkloster. Zwar untersagte das Kirchenrecht grundsätzlich die Annahme von Geld als Voraussetzung für den Eintritt, doch verlangten zahlreiche Gemeinschaften in der Praxis Vermögenswerte, die den lebenslangen Unterhalt der Eintretenden sichern und zugleich zur wirtschaftlichen Grundlage des Klosters beitragen sollten.

Zusammensetzung und soziale Bedeutung der Mitgift Die Mitgift bestand häufig aus Grundbesitz, Geldmitteln, wertvollen Kleidungsstücken oder anderen Vermögensgegenständen, die dauerhaft in den Besitz des Klosters übergingen.

Diese Praxis hatte zugleich eine deutliche soziale Wirkung. Da nur wohlhabende Familien entsprechende Vermögenswerte aufbringen konnten, blieb der Zugang zu vielen Frauenklöstern überwiegend Angehörigen des Adels vorbehalten. Frauen aus einfacheren Verhältnissen waren dagegen häufig auf Tätigkeiten als Dienstpersonal oder Laienschwestern beschränkt. Für adlige Familien erfüllte die Mitgift mehrere Funktionen zugleich: Sie sicherte den Unterhalt der Tochter, ermöglichte ihr eine standesgemäße geistliche Laufbahn und konnte zugleich Ausdruck religiöser Stiftung oder familiärer Frömmigkeit sein.

Die Mitgift als Bestandteil des Klostervermögens Mit dem Eintritt in das Kloster gingen die eingebrachten Ländereien, Geldmittel und Wertgegenstände in das Vermögen der Gemeinschaft über und bildeten einen festen Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Grundlage (monastic assets). Am Disibodenberg unterstanden diese Güter jedoch nicht der Frauenklause selbst, sondern der rechtlichen und wirtschaftlichen Verwaltung des Abtes.

Die Frauengemeinschaft verfügte daher nur eingeschränkt über die Vermögenswerte, die ihre Mitglieder eingebracht hatten. Zugleich profitierten die Benediktinermönche von den Mitgiften der Nonnen sowie später von den zusätzlichen Schenkungen, die durch Hildegards wachsenden Ruf als Visionärin und geistliche Autorität an das Kloster gelangten.

Der Konflikt um Besitz und Vermögen Welche wirtschaftliche Bedeutung diese Mitgiften besaßen, zeigte sich besonders während der Gründung des Klosters auf dem Rupertsberg um 1150. Als Hildegard mit ihrer Gemeinschaft den Disibodenberg verlassen wollte, widersetzte sich Abt Kuno diesem Vorhaben. Dabei spielte neben kirchenrechtlichen Fragen auch die Verfügung über die eingebrachten Vermögenswerte eine wesentliche Rolle. Die Mönche verweigerten zunächst die Herausgabe der beim Klostereintritt übertragenen Ländereien, Geldmittel und sonstigen Güter, wodurch die wirtschaftliche Grundlage des neuen Klosters erheblich beeinträchtigt wurde.

In den ersten Jahren musste die Gemeinschaft auf dem Rupertsberg daher mit sehr bescheidenen Mitteln auskommen, da ein großer Teil ihres ursprünglichen Vermögens weiterhin auf dem Disibodenberg verblieb.

Der Weg zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Den Aufbau des neuen Klosters konnte Hildegard schließlich durch die Unterstützung weiterer Förderer aus ihrem adligen Umfeld sichern. Nach längeren Verhandlungen mit dem Disibodenberger Konvent zahlte sie eine erhebliche Ausgleichssumme, wodurch die vermögensrechtlichen Streitigkeiten beendet wurden und die Herausgabe der umstrittenen Güter erreicht werden konnte. Anschließend übernahm sie die Verwaltung der klösterlichen Besitzungen selbst und schuf damit die Voraussetzungen für eine dauerhaft eigenständige wirtschaftliche Entwicklung des Klosters auf dem Rupertsberg.


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