Der Begriff der „Refoundation“ (Neugründung) im Kontext der Übernahme des Klosters Eibingen durch Hildegard von Bingen im Jahr 1165 wird in den Quellen aus zwei unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet: der traditionellen Überlieferung einerseits und der modernen historischen Quellenkritik andererseits.
Die traditionelle Sicht der "Refoundation" Nachdem das ursprünglich 1148 von Marka von Rüdesheim gestiftete Augustiner-Doppelkloster durch Kriegswirren zerstört worden war und leer stand, kaufte Hildegard von Bingen die verlassenen Ruinen im Jahr 1165 auf. Dieser Akt wird in vielen Quellen als praktische „Neugründung“ beschrieben, da Hildegard die verfallenen Gebäude restaurieren ließ und sie mit dreißig Benediktinerinnen neu besiedelte. Der wesentliche Auslöser für diese Maßnahme war der enorme personelle Zuwachs in ihrem Erstkloster auf dem Rupertsberg, für den sie dringend eine räumliche Ausweichmöglichkeit benötigte. Durch diese faktische Neuausrichtung etablierte Hildegard in Eibingen eine klösterliche Gemeinschaft, die im Gegensatz zum streng adligen Rupertsberger Konvent explizit auch für nicht-adlige Frauen aus den bürgerlichen Schichten offenstand.
Die kritische Revision der Neugründung Im größeren historiografischen Kontext wird Hildegards Rolle als formelle „Neugründerin“ heute jedoch in Frage gestellt. Die moderne historische Forschung, insbesondere vertreten durch die quellengeschichtlichen Revisionen von Matthias Schmandt, bewertet die Gründungsüberlieferung wesentlich differenzierter. Schmandt macht darauf aufmerksam, dass es für eine kirchenrechtlich formelle Neugründung durch Hildegard keinen expliziten, hieb- und stichfesten Nachweis gibt. Weder die zeitgenössische Lebensbeschreibung, die Vita Hildegardis, noch die Gründungsurkunde, welche lediglich in einer Abschrift aus dem 16. Jahrhundert erhalten ist, bestätigen einen solchen rechtlichen Neugründungsakt.
Administrative Realität statt juristischer Gründung Trotz dieser rechtlichen Zweifel an einer formellen "Refoundation" steht fest, dass die Übernahme von 1165 das klösterliche Leben am Standort Eibingen dauerhaft rettete und tiefgreifend prägte. Hildegard fungierte selbst als Äbtissin dieses zweiten Klosters, wodurch eine enge administrative und spirituelle Verflechtung zwischen dem Mutterkloster Rupertsberg und Eibingen entstand, die bis in das späte Mittelalter und darüber hinaus bestehen blieb. Diese institutionelle Einheit manifestierte sich später unter anderem darin, dass die Leiterinnen ab dem Jahr 1603 ganz offiziell den gemeinsamen Titel „Äbtissin von Rupertsberg und Eibingen“ führten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Während die Übernahme der Ruinen im Jahr 1165 baulich, personell und spirituell zweifellos einer „Refoundation“ des monastischen Lebens in Eibingen gleichkam, war dies nach modernen historischen Erkenntnissen vermutlich kein formal-juristischer Neugründungsakt, sondern vielmehr die administrative Integration eines verwaisten Standortes in den direkten klösterlichen Einflussbereich Hildegards von Bingen.